Der Begriff „Wein“ ersetzt im EU-Recht den ehemaligen Begriff „Tafelwein“. „Wein“ darf unter folgenden Voraussetzungen in Verkehr gebracht werden:
Wein
- Es ist keine nähere Herkunftsbezeichnung erlaubt, lediglich „Österreich“, „österreichischer Wein“ (vgl. „Vin de France“) o.ä., sowie „Wein aus mehreren Ländern der europäischen Union“.
- Für derartige Weine sind Rebsorten mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe (z.B. Blaufränkisch oder Weißburgunder) ausgeschlossen. Zulässig sind sämtliche übrigen Qualitätsweinrebsorten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung weitere Rebsorten festlegen, die ebenfalls zur Herstellung für Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung zulässig sind.
- Mostgewicht: mind. 10,7° KMW (51° Ö), Alk. mind. 8,5% vol.
- Er hat ggf. die der Bezeichnung typischen Eigenarten hinsichtlich Rebsorte(n) und Jahrgang aufzuweisen.
- Der als Weinsäure berechnete Gesamtsäuregehalt hat mindestens 4 g/l zu betragen.
- In Österreich sind Jahrgangs- und Sortenbezeichnungen nur dann erlaubt, wenn der Hektarhöchstertrag eingehalten wird (7.500 l/ha bzw. 10.000 kg Trauben/ha).
- Der Wein hat in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern zu sein.
- Erlaubt sind weiters die Bezeichnungen „Bergwein“ (Hanglagen mit mehr als 26 % Neigung) und „Heuriger“ (in Flaschen; der Jahrgang ist anzugeben).
Österreichischer Sekt
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