Der Begriff „Wein“ ersetzt im EU-Recht den ehemaligen Begriff „Tafelwein“. „Wein“ darf unter folgenden Voraussetzungen in Verkehr gebracht werden:

Wein

  1. Es ist keine nähere Herkunftsbezeichnung erlaubt, lediglich „Österreich“, „österreichischer Wein“ (vgl. „Vin de France“) o.ä., sowie „Wein aus mehreren Ländern der europäischen Union“.
  2. Für derartige Weine sind Rebsorten mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe (z.B. Blaufränkisch oder Weißburgunder) ausgeschlossen. Zulässig sind sämtliche übrigen Qualitätsweinrebsorten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung weitere Rebsorten festlegen, die ebenfalls zur Herstellung für Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung zulässig sind.
  3. Mostgewicht: mind. 10,7° KMW (51° Ö), Alk. mind. 8,5% vol.
  4. Er hat ggf. die der Bezeichnung typischen Eigenarten hinsichtlich Rebsorte(n) und Jahrgang aufzuweisen.
  5. Der als Weinsäure berechnete Gesamtsäuregehalt hat mindestens 4 g/l zu betragen.
  6. In Österreich sind Jahrgangs- und Sortenbezeichnungen nur dann erlaubt, wenn der Hektarhöchstertrag eingehalten wird (7.500 l/ha bzw. 10.000 kg Trauben/ha).
  7. Der Wein hat in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern zu sein.
  8. Erlaubt sind weiters die Bezeichnungen „Bergwein“ (Hanglagen mit mehr als 26 % Neigung) und „Heuriger“ (in Flaschen; der Jahrgang ist anzugeben).

Österreichischer Sekt

Alle Informationen zu Österreichischem Sekt finden Sie hier.

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