Im österreichischen Weingesetz ersetzt der traditionelle Begriff „Landwein“ die gemeinschaftsrechtliche Verkehrsbezeichnung „Wein mit geschützter geografischer Angabe“ (g.g.A.).

Ein Bild zeigt das Logo des PGI
g.g.A.: engl. PGI=Protected Geografical Indication; frz. IGP = Indication Géographique Protégée; ital. IGP = Indicazione Geografica Protetta

Die Herkunft der Trauben für „Landwein“ sind die Weinbauregionen Weinland, Steirerland oder Bergland*. Es müssen 100 % der zu seiner Herstellung verwendeten Trauben ausschließlich aus einer dieser Weinbauregionen stammen.

Die Angabe des Namens einer kleineren geografischen Einheit als die Weinbauregion sowie eine andere Verkehrsbezeichnung als „Landwein“ (insbesondere „Wein mit geschützter geografischer Angabe“ oder „Wein g.g.A.“) sind unzulässig.

Wein darf unter der Bezeichnung „Landwein“ in Verkehr gebracht werden, wenn 

  1. er ausschließlich aus Trauben bereitet wurde, die in einer einzigen Weinbauregion geerntet wurden,
  2. er ausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten bereitet wurde,
  3. der Saft der Weintrauben ein Mostgewicht von mindestens 14° KMW aufgewiesen hat, und der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 8,5 % vol. beträgt,
  4. er die der Bezeichnung typische Eigenart aufweist,
  5. der als Weinsäure berechnete Gesamtsäuregehalt mindestens 4 g/l beträgt,
  6. die Hektarhöchstertragsmenge (wie bei Qualitätswein) nicht überschritten wurde und
  7. er in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist.
Eine Landkarte zeigt die drei Weinbauregionen Weinland, Steirerland und Bergland.
© ÖWM

* Bis zum 17. Jahrhundert gab es auch in den westlichen Bundesländern Österreichs bedeutende Weinbauflächen. Klimaverschiebungen, Wirtschaftskrisen und der Siegeszug der Bierbrauereien verdrängten den Weinbau im kühleren Teil des Landes bis ins 19. Jahrhundert fast vollständig. Dennoch blieben wenigstens kleine Weinbauinseln bestehen. Heute gibt es in der Weinbauregion Bergland sogar eine kleine Renaissance. Die aktuellen Weinbauflächen umfassen schätzungsweise in Kärnten auf 125 ha, Oberösterreich 73 ha, Vorarlberg 5 ha, Tirol 12 ha und Salzburg 0 ha.

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