Die Basis des österreichischen Weingesetzes ist das europäische Weinrecht. Österreich hat sich aber seine strikten Eigenheiten bewahrt. Die tragenden Säulen des österreichischen Weingesetzes sind die kontrollierte Herkunft, die Hektarertragsbeschränkung, die Qualitätsstufen und die staatliche Qualitätskontrolle.

Unterschieden wird generell zwischen Wein mit Herkunft (Qualitätswein/DAC, Landwein) und Wein ohne Herkunft (Wein aus Österreich). Für die Einreihung in die verschiedenen Kategorien sind die Herkunft der Trauben und der Zuckergehalt des Mostes entscheidend, ausgedrückt in Grad Klosterneuburger Mostwaage (°KMW). Für Qualitätswein/herkunftstypischen Qualitätswein (DAC) müssen die Trauben aus einem österreichischen Weinbaugebiet stammen, für Landwein gilt die Herkunft aus einer Weinbauregion (größer als ein Weinbaugebiet). Wichtige Angaben auf dem Etikett sind Herkunft, Sorte, Jahrgang, Qualitätsstufe, Alkoholgehalt, Hinweis auf Zuckergehalt, staatliche Prüfnummer und der Produzent oder Abfüller. In Österreich gilt für Land-, Qualitäts- und Prädikatswein (und für Wein ohne Herkunft mit Rebsorten- und Jahrgangsangabe) eine generelle Hektarhöchstertragsmenge von 10.000 Kilogramm Trauben beziehungsweise 7.500 Liter Wein pro Hektar. Wird mehr produziert, muss die gesamte Menge als Wein ohne Herkunft deklariert werden. Wein ohne Herkunft darf nur ohne nähere Herkunftsbezeichnung, ohne Sortenangabe und ohne Jahrgangsbezeichnung verkauft werden. Wenn Wein ohne Herkunft eine Angabe von Sorte und Jahrgang trägt muss er den Anforderungen von Landwein entsprechen.

Links

Weingesetz idgF (Download Bundeskellereiinspektion)

Details zum Weingesetz auf österreichwein.at

Weingesetzesnovelle 2019

Weingesetzesnovelle 2018

Weingesetzesnovelle 2016

Erläuterungen zur Weingesetzesnovelle 2016

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft

Bundeskellereiinspektion

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