Das Österreichische Weingesetz ist in den Stufenbau des EU-Weinrechts eingegliedert. An oberster Stelle des EU-Weinrechts steht die sogenannte „EU-Weinmarktordnung“, eine Verordnung des Rates der europäischen Landwirtschaftsminister (sie wurde erst im April 2008 neu erlassen).

 Diese „EU-Weinmarktordnung“ wurde zwar 2009 in die sogenannte „Einheitliche Marktordnung“ integriert; der Einfachheit halber sprechen wir aber weiter von der „Weinmarktordnung“. In dieser EU-Weinmarktordnung sind für alle Mitgliedsländer der EU verbindlich die Grundlagen des Weinrechts geregelt, wie z.B. das System der Auspflanzrechte, die Fördertöpfe und Markteingriffe (Destillationen, Rodung, etc.), die erlaubten önologischen Verfahren, der Schutz der Herkünfte oder das Wein-Bezeichnungsrecht. Die nationalen Weingesetze der Mitgliedsländer – wie eben auch das österreichische Weingesetz 2009 – bilden sozusagen die „Brücke“ zwischen den allgemeinen Regeln der EU-Weinmarktordnung und den spezifischen Gegebenheiten jedes Landes, insbesondere im Bereich der Qualitätsweine und im Bereich der Weinkontrolle.

Das Österreichische Weingesetz 2009 enthält in Ergänzung zu den jeweiligen Regeln der EU-Weinmarktordnung Bestimmungen zu folgenden Themen:

  • Herstellung und richtige önologische Behandlung von Wein (Anreichern, Entsäuern, Süßen, Verschneiden, etc. werden geregelt)
  • Definitionen und Bestimmungen zu den verschiedenen Qualitätsstufen (Wein, Wein mit Angabe von Sorte oder Jahrgang, Landwein und Qualitätswein einschließlich der Prädikatsweine wie z.B. Spätlese, Auslese oder Eiswein; Details siehe weiter unten im Text
  • Welche Herkünfte und welche traditionellen Bezeichnungen dürfen verwendet werden?
  • Regeln über die Kontrolle des Weinsektors (Erntemeldung, Bestandsmeldung, Rebflächenverzeichnis, Weinbaukataster, Banderole, Führung des Kellerbuches, Festlegung der Kompetenzen und Organisation der Bundeskellereiinspektion)
  • Obstwein (Begriffsbestimmungen und Herstellungsvorschriften)
  • Verwaltungstechnische Bestimmungen (z.B. Strafbestimmungen, Regeln zur Förderung der Weinwirtschaft)

Diese Regeln werden in sehr vielen Themenbereichen durch zusätzliche Durchführungsverordnungen des Landwirtschaftsministers ergänzt und spezifiziert; z.B. die Weingesetz-Bezeichnungsverordnung, die Verordnung zur Festlegung der Rebsorten für die Qualitätsweinherstellung oder die Verordnung zur Einrichtung von Branchenorganisationen.

Unter dem Aspekt der Herkunft unterscheidet das neue EU-Weinrecht grundsätzlich zwischen Weinen mit und ohne geografischen Angaben.

Ein Bild zeigt das Logo des PGI

Weine mit geschützter geografischer Angabe


Weine mit geschützter geografischer Angabe

(g.g.A.: engl. PGI=Protected Geografical Indication; frz. IGP = Indication Géographique Protégée; ital. IGP = Indicazione Geografica Protetta)

Ein Bild zeigt das Logo des PDO

Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung


Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung

(g.U.: engl. PDO=Protected Designation of Origin, frz. AOP=Appellation d'Origine Protégée, ital. Denominazione di Origine Protetta)

Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben werden von den Mitgliedstaaten festgelegt und nach Brüssel gemeldet. Sie sind daher auch durch das EU-Recht garantiert.

Links

Landwirtschaftsministerium

Bundeskellereiinspektion

Zu sehen ist ein Weingarten mit einem Korb Weintrauben.

Weingesetz in der gültigen Fassung


Weingesetz in der gültigen Fassung

Die Basis des österreichischen Weingesetzes ist das europäische Weinrecht. Österreich hat sich aber seine strikten Eigenheiten bewahrt. Die tragenden Säulen des österreichischen Weingesetzes sind die kontrollierte Herkunft, die Hektarertragsbeschränkung, die Qualitätsstufen und die staatliche Qualitätskontrolle.
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Zu sehen ist ein Weinkeller.

Produktdefinitionen


Produktdefinitionen

Die Begriffe „Traubenmost“ und „Sturm“ sowie „Wein“, „Perlwein“ und „Schaumwein“ werden wie folgt durch EU-Recht definiert und durch nationale Bestimmungen präzisiert...
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Zu sehen ist ein Weingarten mit Löwenzahn.

Weinkategorien nach Herkunft


Weinkategorien nach Herkunft

Unterschieden wird generell zwischen Wein mit Herkunft (LandweinQualitätswein/DAC) und Wein ohne Herkunft (Wein aus Österreich). Für die Einreihung in die verschiedenen Kategorien sind die Herkunft der Trauben und der Zuckergehalt des Mostes entscheidend, ausgedrückt in Klosterneuburger Mostwaage (KMW).
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Banderole

Staatliche Kontrollnummer und Banderole

© ÖWM

Staatliche Kontrollnummer und Banderole

Österreichischer Qualitätswein, herkunftstypische Weine (DAC) und österreichischer Prädikatswein sind staatlich doppelt geprüft, d.h. sie werden weinchemisch analysiert und durch ein geschultes Verkostergremium, deren Mitglieder alle die Prüfung zum amtlichen Qualitätsweinverkoster bestanden haben, geprüft.
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Zu sehen ist ein Weingarten.

Hektarhöchstertrag


Hektarhöchstertrag

Die Hektarhöchstertragsmenge in Österreich beträgt 10.000 kg/ha Weintrauben oder 7.500 l/ha Wein.
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Zu sehen ist ein Weingarten.

Klosterneuburger Mostwaage


Klosterneuburger Mostwaage

Die Klosterneuburger Mostwaage ist 1896 von Freiherr von Babo, zu dieser Zeit Direktor der Weinbauschule Klosterneuburg, für die Bestimmung des Zuckergehaltes der Trauben entwickelt worden. Die Angabe KMW gibt den Zuckergehalt in Gewichtsprozenten an. 
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Zu sehen sind Weingärten.

Restzuckergehalte


Restzuckergehalte

Unter Restzucker oder Restsüße versteht man den nicht zu Alkohol vergorenen Zucker der Trauben bzw. des Mostes nach dem natürlichen oder absichtlich herbeigeführten Gärstopp. Der Restzuckergehalt muss bei allen österreichischen Weinen am Etikett angegeben sein.
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