Direkt zum Inhalt

Wachau ab sofort DAC-Gebiet
Österreichs Herkunftsfamilie wächst

Was sich bereits länger abzeichnete, ist nun offiziell: Die Wachau ist Österreichs neuestes und damit fünfzehntes DAC-Weinbaugebiet. Auf den drei Ebenen Gebietswein, Ortswein und Riedenwein werden nun gebietstypische Gewächse mit der geschützten Herkunft „Wachau DAC“ bezeichnet. Steinfeder, Federspiel und Smaragd bleiben dabei erhalten.

Ein Bild zeigt steile Weingärten in der Wachau, davor fließt die Donau.
Typisch Wachau: Donau, Steinterrassen und nun auch Wachau DAC. © ÖWM/Robert Herbst

Nach eingehenden Überlegungen und Konsensfindung innerhalb des Gebiets legte die Wachau einen DAC-Verordnungsentwurf im Ministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus vor, der nun von der zuständigen Bundesministerin Elisabeth Köstinger unterschrieben wurde. Damit ist die geschützte Herkunftsbezeichnung „Wachau DAC“ die bereits fünfzehnte ihrer Art in Österreich.

„Mit der Wachau haben wir nun ein weiteres wichtiges Mitglied in der österreichischen DAC-Familie“, zeigt sich Chris Yorke, Geschäftsführer der Österreich Wein Marketing GmbH (ÖWM) erfreut. „Damit setzt Österreichs Weinwirtschaft den nächsten Schritt auf dem Weg des Herkunftsmarketings. Dieser bewährt sich nun bereits seit 17 Jahren und erfreut sich auch international großer Anerkennung.“

Herkunft zugespitzt

Wachau DAC-Weine werden in drei Stufen unterteilt: Gebietswein, Ortswein, Riedenwein. Eine Besonderheit: Auf allen Ebenen verpflichten sich die Winzer zur Handlese.

Zugelassene Rebsorten: Grüner Veltliner, Riesling
Anreicherung nicht erlaubt
Kein oder kaum merkbarer Holzton
Zugelassene Rebsorten: Grüner Veltliner, Riesling, Weißburgunder, Grauburgunder, Chardonnay, Neuburger, Muskateller, Sauvignon Blanc oder Traminer
Kein oder kaum merkbarer Holzton
Zugelassene Rebsorten (reinsortig oder als Verschnitt): Grüner Veltliner, Riesling, Weißburgunder, Grauburgunder, Chardonnay, Neuburger, Muskateller, Sauvignon Blanc, Traminer, Frühroter Veltliner, Müller Thurgau, Muskat Ottonel, Roter Veltliner, Gemischter Satz, Blauer Burgunder, St. Laurent und Zweigelt

Handlese
verpflichtend!

Herstellung bzw. Abfüllung im Weinbaugebiet Wachau. Einzige Ausnahme: Die Verarbeitung der Trauben aus der Wachau ist in den angrenzenden Weinbaugebieten Kremstal und Traisental unter genau definierten Auflagen erlaubt.

Auf der Ebene der Gebietsweine bleibt die traditionelle Rebsortenvielfalt erhalten, denn zulässig sind 17 weiße und auch rote Rebsorten von Grünem Veltliner und Riesling über Muskateller und Sauvignon Blanc bis zu Pinot Noir und St. Laurent. Auch Gemischter Satz und Cuvées sind möglich. Diese Weine tragen den Namen des Gebiets in Verbindung mit „DAC“ auf dem Etikett. Die Trauben dürfen aus dem ganzen Weinbaugebiet Wachau stammen.

Ortsweine gewinnen in der heimischen Herkunftslandschaft generell an Bedeutung, auch die Wachau sieht in ihrer DAC-Verordnung 22 geschützte Ortsangaben vor. Die Anzahl der zugelassenen Rebsorten verdichtet sich dabei auf neun: Grüner Veltliner, Riesling, Weißburgunder, Grauburgunder, Chardonnay, Neuburger, Muskateller, Sauvignon Blanc und Traminer. Diese müssen reinsortig ausgebaut werden.

Die Spitze der Herkunftspyramide bilden die Riedenweine. Dafür erlaubt sind die renommiertesten Wachauer Rebsorten Grüner Veltliner und Riesling aus 157 definierten Lagen. Wachau DAC-Weine mit der Angabe einer Ried am Etikett dürfen in keiner Weise angereichert werden und – ebenso wie Ortsweine – keinen oder einen kaum merkbaren Holzton aufweisen.

Durch das lückenlose Herkunftskonzept profitiert der Konsument von mehr Transparenz und Herkunftswahrheit. „Es rückt die Herkunft vollends in den Mittelpunkt. Wachau DAC ist geographischer Herkunftsschutz bis in die kleinste Einheit: die Riede“, sagt DI Anton Bodenstein, Obmann des Regionalen Weinkomitees Wachau.

Steinfeder, Federspiel und Smaragd bleiben erhalten

Bereits in den 1980er-Jahren etablierte der Gebietsschutzverband „Vinea Wachau“ die Stufen „Steinfeder“, „Federspiel“ und „Smaragd“, unterschieden nach dem natürlichen Alkoholgehalt der Weiß- und in seltenen Fällen auch Rosé-Weine seiner Mitglieder. Innerhalb des neuen DAC-Systems bleibt diese weithin bekannte und geschätzte Einteilung erhalten.

Was bedeutet DAC?

Districtus Austriae Controllatus (DAC) ist eine gesetzliche Herkunftsbezeichnung für gebietstypische Qualitätsweine aus Österreich. Wenn also auf einem Weinetikett der Namen eines Weinbaugebiets in Kombination mit „DAC“ steht, hat man einen für das Gebiet typischen Qualitätswein vor sich, dessen Trauben ausschließlich im Gebiet geerntet wurden. Ein DAC-Wein darf nur aus den für dieses DAC-Gebiet festgelegten Rebsorten erzeugt werden und muss allen Vorgaben der vom jeweiligen Gebiet festgelegten Verordnung entsprechen. In Österreich gibt es derzeit 15 DAC-Weinbaugebiete. Weine, die den DAC-Anforderungen nicht entsprechen, tragen die Herkunft des jeweiligen Bundeslandes und sind Teil der Weinvielfalt auf dieser Herkunftsebene.

Facts: Wachau DAC
Stufen & zugelassene Rebsorten:
  • Gebietswein: Grüner Veltliner, Riesling, Weißburgunder, Grauburgunder, Chardonnay, Neuburger, Muskateller, Sauvignon Blanc, Traminer, Frühroter Veltliner, Müller-Thurgau, Muskat Ottonel, Roter Veltliner, Gemischter Satz, Pinot Noir, St. Laurent, Zweigelt oder Cuvées daraus
  • Ortswein: Grüner Veltliner, Riesling, Weißburgunder, Grauburgunder, Chardonnay, Neuburger, Muskateller, Sauvignon Blanc oder Traminer
  • Riedenwein: Grüner Veltliner, Riesling

Die Vinea-Wachau-Marken „Steinfeder“, „Federspiel“ und „Smaragd“ bleiben erhalten.

Produktion & Geschmacksprofil:
  • Handlese verpflichtend auf allen Ebenen
  • Ortswein: kein oder kaum merkbarer Holzeinsatz
  • Riedenwein: Anreicherung verboten, kein oder kaum merkbarer Holzeinsatz

Links & Downloads

Presseinformation

Österreich Wein Marketing GmbH

Mag. (FH) Sabine Bauer-Wolf
Weinakademikerin
Leitung Kommunikation

Georg Schullian
Teamleitung Presse, PR & Corporate Design

[t] +43(1)5039267 [f]: +43(1)503926770
Prinz-Eugen-Straße 34 / 1040 WIEN / ÖSTERREICH
Österreich Wein auf Facebook, Instagram und YouTube
FN 78 209p / Handelsgericht Wien