Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben werden von den Mitgliedstaaten festgelegt und nach Brüssel gemeldet. Sie sind daher auch durch das EU-Recht garantiert.

Ein Bild zeigt das EU-Logo "Geschützte Ursprungsbezeichnung".

g.U. = geschützte Ursprungsbezeichnung; engl. PDO = Protected Designation of Origin, frz. AOP = Appellation d'Origine Protégée, ital. DOP = Denominazione di Origine Protetta

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Ein Bild zeigt eine rot-weiß-rote Beispiel-Banderole für Qualitätswein mit Muster-Betriebsnummer.

Die Banderole (rot-weiß-rot) muss ab der Stufe Qualitätswein über der Flaschenöffnung angebracht werden und trägt die Betriebsnummer des Produzenten.

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Ein Bild zeigt die rot-weiß-rote Banderole für Sekt g.U. "Geschützter Urpsrung. Geprüfte Qualität."

Die rot-weiß-rote Banderole "Geschützter Ursprung. Geprüfte Qualität." auf der Kapsel der Flasche kennzeichnet österreichischen Sekt mit geschützter Ursprungsbezeichnung (Sekt Austria).

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Qualitätswein

Wein darf unter der Bezeichnung „Qualitätswein“ in Verkehr gebracht werden, wenn:

  1. er ausschließlich aus Trauben bereitet wurde, die in einem einzigen Weinbaugebiet geerntet wurden und die Herstellung in der Weinbauregion des betreffenden Weinbaugebietes oder in daran angrenzenden Weinbauregionen erfolgt ist,
  2. er ausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten bereitet wurde,
  3. der Saft der Trauben ein Mostgewicht von mindestens 15° KMW aufgewiesen hat,
  4. er die der Bezeichnung entsprechende und typische Eigenart aufweist und bei der sensorischen Prüfung anlässlich der Verleihung der staatlichen Prüfnummer die Mindesterfordernisse erreicht hat,
  5. der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 9,0 % vol. und bei Prädikatswein mindestens 5,0 % vol. beträgt,
  6. der als Weinsäure berechnete Gesamtsäuregehalt mindestens 4 g/l beträgt,
  7. die Hektarhöchstertragsmenge (7.500 l/ha bzw. 10.000 kg Trauben/ha) nicht überschritten wurde und
  8. er in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist.

Weiters darf Qualitätswein innerhalb und außerhalb des Bundesgebietes nur dann an den Verbraucher abgegeben werden, wenn er staatlich geprüft ist. Auf dem Etikett ist die staatliche Prüfnummer anzugeben.

Kabinett

Qualitätswein darf unter der Bezeichnung „Kabinett“ oder „Kabinettwein“ in Verkehr gebracht werden, wenn:

  1. der Saft der Trauben ein Mostgewicht von mindestens 17° KMW aufgewiesen hat,
  2. keine Anreicherung stattgefunden hat,
  3. der Gehalt an unvergorenem Zucker höchstens 9 g/l beträgt,
  4. der Gesamtalkoholgehalt höchstens 12,9 % vol. beträgt und
  5. keine Süßung stattgefunden hat.

Regionaltypische Qualitätsweine (DAC)

Qualitätswein darf unter der Bezeichnung „Districtus Austriae Controllatus“ oder „DAC“ in Verkehr gebracht werden, wenn er zusätzlich den vom Landwirtschaftsminister auf Antrag des nationalen Komitees per Verordnung festgesetzten Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen entspricht. Die Bezeichnung „Districtus Austriae Controllatus“ oder „DAC“ ist in Verbindung mit dem jeweiligen durch Verordnung festgelegten Gebiet anzugeben. Diese geografische Angabe darf nur in Verbindung mit der Bezeichnung „Districtus Austriae Controllatus“ oder „DAC“ und unter den entsprechenden Voraussetzungen verwendet werden. Die Bezeichnung mit dem Namen einer kleineren geografischen Einheit als das Weinbaugebiet ist zulässig. Die Spezifikationen zu den einzelnen DAC-Gebieten finden Sie hier.

Prädikatswein

Zu den Qualitätsweinen gehören in Österreich auch die Prädikatsweine. Sie sind Qualitätsweine besonderer Reife und Leseart und können mit generischen Herkünften (z. B. „Burgenland“) bezeichnet werden. Eine eigene geschützte Herkunftsbezeichnung für Prädikatswein gibt es in Form des Ruster Ausbruch DAC. Auch unter den Bezeichnungen Neusiedlersee DAC, Thermenregion DAC und Wachau DAC sind Prädikatsweine möglich. Das System der Prädikatsweine – also die vielfache Unterscheidung von Weinen mit höherem natürlichem Zuckergehalt nach speziellen Reife- und Lesearten – ist eine Spezialität des österreichischen und des deutschen Weinrechts.

Für die Deklaration von Prädikatswein muss, neben der Erfüllung der nachfolgenden Kriterien, eine Bestätigung durch die Weinkontrolle über die Qualität der gelesenen Trauben (die sogenannte Mostwägerbestätigung) vorliegen. Der Traubenmost darf nicht aufgebessert werden. Die Restsüße darf nur durch die vorzeitige Unterbrechung der Gärung herbeigeführt werden (nicht aber durch Zusatz von Traubenmost zum Wein).

Prädikatsweinstufen

Spätlese
  • Vollreife Trauben
  • Mostgewicht: mind. 19 °KMW (94,2 °Ö)
  • Die Weine dürfen nicht vor dem 1. Jänner des auf die Ernte folgenden Jahres zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer eingereicht werden.
Auslese
  • ausgelesene Trauben (Aussonderung aller nicht vollreifen, fehlerhaften und kranken Beeren)
  • Mostgewicht: mind. 21 °KMW (105 °Ö)
  • Die Weine dürfen nicht vor dem 1. Jänner des auf die Ernte folgenden Jahres zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer eingereicht werden.
Beerenauslese
  • Wein aus überreifen und edelfaulen Trauben
  • Mostgewicht: mind. 25 °KMW (127,3 °Ö)
  • Die Weine dürfen nicht vor dem 1. April des auf die Ernte folgenden Jahres zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer eingereicht werden.
Eiswein
  • Wein aus Trauben, die bei der Lese und beim Pressen gefroren waren.
  • Mostgewicht: mind. 25 °KMW (127,3 °Ö)
  • Die Weine dürfen nicht vor dem 1. April des auf die Ernte folgenden Jahres zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer eingereicht werden.
Strohwein/Schilfwein
  • Wein aus vollreifen und zuckerreichen Beeren, die vor dem Keltern mindestens drei Monate auf Stroh oder Schilf gelagert bzw. an Schnüren aufgehängt waren
  • Mostgewicht: mind. 25 °KMW (127,3 °Ö)
  • Die Weine dürfen nicht vor dem 1. April des auf die Ernte folgenden Jahres zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer eingereicht werden.
Trockenbeerenauslese
  • Wein aus größtenteils edelfaulen, weitgehend eingeschrumpften Beeren
  • Mostgewicht: mind. 30 °KMW (156 °Ö)
  • Die Weine dürfen nicht vor dem 1. April des auf die Ernte folgenden Jahres zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer eingereicht werden.
  • Für Trockenbeerenauslesen aus der Freistadt Rust darf auch der Begriff „Ausbruch“ verwendet werden, bzw. darf die Verkehrsbezeichnung „Ausbruch“ exklusiv nur im Zusammenhang mit der geografischen Angabe „Rust“ verwendet werden.

Österreichischer Sekt mit geschützter Ursprungsbezeichnung

Sekt Austria

Alle Informationen zu österreichischem Sekt mit geschützter Ursprungsbezeichnung, genannt „Sekt Austria“, finden Sie hier.

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