Qualitätsstufen
Mindestens 10,6° KMW | |
Mindestens 14° KMW | |
Mindestens 15° KMW. Die Trauben nur aus zugelassenen Qualitätsrebsorten - dürfen nur aus einem Weinbaugebiet kommen. | |
Kabinett(wein) | Mindestens 17° KMW, keine Aufbesserung (Chaptalisierung) oder Süßreserve erlaubt. |
Prädikatsweine (Spätlese bis TBA, Eiswein und Strohwein) | Prädikatswein ist Qualitätswein besonderer Reife und Leseart und unterscheidet sich von diesem durch zusätzliche Bestimmungen: Weder dem Traubensaft noch dem Wein darf Zucker, Traubenmost, Traubensaft oder Traubendicksaft zur Aufbesserung oder Süßung zugesetz werden. Das Lesegut muss den amtlichen Mostwägern vorgeführt werden, der Mindestalkoholgehalt beträgt 5 % vol. |
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