Alles was Recht ist
Die Basis des österreichischen Weingesetzes ist das europäische Weinrecht. Österreich hat sich aber seine strikten Eigenheiten bewahrt. Die tragenden Säulen des österreichischen Weingesetzes sind die kontrollierte Herkunft, die Hektarertragsbeschränkung, die Qualitätsstufen und die staatliche Qualitätskontrolle.
Unterschieden wird generell zwischen Wein mit Herkunft (Qualitätswein/DAC, Landwein) und Wein ohne Herkunft (Wein aus Österreich). Für die Einreihung in die verschiedenen Kategorien sind die Herkunft der Trauben und der Zuckergehalt des Mostes entscheidend, ausgedrückt in Klosterneuburger Mostwaage (KMW). Für Qualitätswein/herkunftstypischer Qualitätswein (DAC) müssen die Trauben aus einem österreichischen Weinbaugebiet stammen, für Landwein gilt die Herkunft aus einer Weinbauregion (größer als ein Weinbaugebiet). Wichtige Angaben auf dem Etikett sind Herkunft, Sorte, Jahrgang, Qualitätsstufe, Alkoholgehalt, Hinweis auf Zuckergehalt, staatliche Prüfnummer und der Produzent oder Abfüller. In Österreich gilt für Land-, Qualitäts- und Prädikatswein (und für Wein ohne Herkunft mit Rebsorten- und Jahrgangsangabe) eine generelle Hektarhöchstertragsmenge von 9.000 Kilogramm Trauben beziehungsweise 6.750 Liter Wein pro Hektar. Wird mehr produziert, muss die gesamte Menge als Wein ohne Herkunft deklassiert werden. Wein ohne Herkunft darf nur ohne nähere Herkunftsbezeichnung, ohne Sortenangabe und ohne Jahrgangsbezeichnung verkauft werden. (Wenn Wein ohne Herkunft eine Angabe von Sorte und Jahrgang trägt muss er den Anforderungen von Landwein entsprechen.)
Neues Weingesetz ab 2011
Die neue Weinbezeichnungsverordnung wurde am 1. April 2011 unter der BGBl Nummer 111 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Mit dieser Verordnung werden die Regelungen der Gemeinsamen Marktorganisation für Wein und des österreichischen Weingesetzes 2010 umgesetzt bzw. ergänzt.
